2. Eventualiter sei der Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-001340 vom 17. November 2021 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei Ziffer 2 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 2021- 001340 vom 17. November 2021 aufzuheben und für den eingekiesten Platz die Baubewilligung zu erteilten bzw. subsubeventualiter auf die Anordnung einer Rückbauverpflichtung zu verzichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners. Ausserdem stellten die Beschwerdeführer folgende Verfahrensanträge: