4. Des Weiteren zielt der Beschwerdeführer auch mit Rechtsbegehren Ziff. 4, in welchem er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung verlangt, ins Leere, kommt der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde doch schon von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu (§ 46 Abs. 1 VRPG). Dabei rechtfertigt sich, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeerhebung keinen Einfluss auf den gesetzlichen Fälligkeitstermin (§ 223 Abs. 3 StG) und die Zahlungspflicht hat. 5. Die vorstehenden Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.