3.3. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unzutreffend. Stattdessen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich die Steuerkommission X. bei der Berechnung der vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Grundstückgewinnsteuer zu Recht auf § 107 Abs. 2 StG gestützt hat.