Flächen der veräusserten Teilgrundstücke nach Massgabe ihres Verkehrswerts im Veräusserungszeitpunkt verteilt wird (vgl. zur Gewinnermittlung nach § 107 Abs. 2 StG auch MARIANNE KLÖTI-W EBER, a.a.O., N 13 zu § 107). Wie ausgeführt, ist vorliegend von der Veräusserung einer solchen (im Rahmen von Parzellierungen entstandenen) rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit auszugehen, weshalb die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer nach Massgabe von § 107 Abs. 2 StG zu erfolgen hat. - 10 -