Der Unterschied zwischen den beiden Absätzen von § 107 StG liegt nun darin, dass die Berechnung nach § 107 Abs. 1 StG dazu führt, dass bei mehreren, zu unterschiedlichen Zeiten erworbenen Grundstücken, die in der Folge zusammen veräussert werden, der Gewinn (bzw. Verlust) eines jeden Grundstücks für sich gesondert ermittelt wird. Stehen die in unterschiedlichen Zeitpunkten erworbenen und danach gemeinsam veräusserten Parzellen jedoch in einem derart engen Zusammenhang, dass sie wirtschaftlich betrachtet als Einheit erscheinen, ist gemäss § 107 Abs. 2 StG stattdessen der Gesamtgewinn zu ermitteln, bevor dieser entsprechend der