Beschwerdeführer die am Veräusserungstag zu einem (formell und materiell) zusammenhängenden Grundstück zusammengeführten Teilgrundstücke im Hinblick auf ihre Nutzung als rechtliche und wirtschaftliche Einheit verkaufen wollte. 3.2. Dies bestreitet im Grunde auch der Beschwerdeführer nicht, führt er doch selbst aus, er habe eine Einzelparzelle und nicht mehrere Grundstücke verkauft, weshalb die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer nach § 107 Abs. 1 StG zu erfolgen habe (Beschwerdeschrift, S. 3 f.).