betreffen die vom Beschwerdeführer mit den Eigentümern der Nachbarsparzellen, wie erwähnt, ebenfalls am 26. April 2013 vereinbarten Grundstückveränderungen (Parzellierungen), durch welche sein ehemaliges Grundstück vergrössert wurde (neue Grenzverläufe im Verhältnis zu Nachbarsparzellen von A. und D. unter Vergrösserung der Parzelle ddd um 155 m2 bzw. 100 m2). Diese Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Parzellierungen mit integrierter Vergrösserung des dem Beschwerdeführer gehörenden Landes (Parzelle ddd) in unmittelbarem Zusammenhang mit dem nach der Veräusserung des Grundstücks ddd darauf realisierten Überbauungsprojekts standen und der