Im Veräusserungsvertrag vom 26. April 2013 wurde unter Ziff. IV/1. zudem festgehalten, dass der Übergang von Nutzen und Schaden auf den Erwerber (F.) bei Grundbucheintrag des Kaufvertrages unter dem Vorbehalt der Grundbucheintragungen der vorgehenden Verträge betreffend Mutationstabellen X. Nr. 3185 und Nr. 3186 stehe. Diese Mutationstabellen -9-