Bestätigt wird dies ausserdem durch das Folgende: Aus der Grundbuchmutation Nr. 3185 (RB 3), welche die Vereinbarung des Beschwerdeführers und A. bezüglich der Parzellierung vom 26. April 2013 graphisch darstellt, geht hervor, dass die (vollständige) Vermarkung des "neuen Zustandes" erst nach Abschluss der Bauarbeiten erfolgen werde (dahingehend auch Kaufvertrag vom 26. April 2013 zwischen dem Beschwerdeführer und F., Ziff. IV/6., wonach die definitive Vermarkung und Vermessung der Parzelle ddd vom Käufer nach Abschluss der auf dieser Parzelle geplanten Überbauung veranlasst werde). Im Veräusserungsvertrag vom 26. April 2013 wurde unter Ziff.