Dies ergibt sich zudem aus der Tatsache, dass die besagten Parzellierungen bzw. die damit verbundene Vergrösserung der Parzelle ddd am gleichen Tag wie ihre nachfolgende Veräusserung stattfanden. Damit liegt der Schluss nahe, dass die erwähnten Veränderungen am Grundstück des Beschwerdeführers mit der Veräusserung desselben in unmittelbarem Zusammenhang gestanden haben und auch er die Teilgrundstücke, welche durch die vorgenommenen Parzellierungen etc. zu einer rechtlichen Einheit wurden, auch als wirtschaftliche Einheit betrachtete, welche er im Hinblick auf ihre künftige Nutzung (Überbauung mit Reiheneinfamilienhäusern) als Gesamtheit veräusserte.