Bereits dieser Umstand, d.h. die formelle Zusammenlegung verschiedener benachbarter Teilgrundstücke im Rahmen von Parzellierungen zu einer Gesamtfläche, welche dann als Ganzes veräussert wird, spricht dafür, dass vorliegend von einer rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit ausgegangen werden muss. Dies ergibt sich zudem aus der Tatsache, dass die besagten Parzellierungen bzw. die damit verbundene Vergrösserung der Parzelle ddd am gleichen Tag wie ihre nachfolgende Veräusserung stattfanden.