Die neuen Grenzverläufe führten folglich dazu, dass die vom Beschwerdeführer ursprünglich gehaltene Parzelle ddd mit den von den Nachbarsgrundstücken abparzellierten Landteilen zu einer rechtlichen Einheit verschmolz, wobei erst diese resultierende Fläche an F. veräussert wurde. Bereits dieser Umstand, d.h. die formelle Zusammenlegung verschiedener benachbarter Teilgrundstücke im Rahmen von Parzellierungen zu einer Gesamtfläche, welche dann als Ganzes veräussert wird, spricht dafür, dass vorliegend von einer rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit ausgegangen werden muss.