3. 3.1. Ausweislich der Akten resultierte die vom Beschwerdeführer an F. veräusserte Parzelle ddd aus Parzellierungen ebendieser Parzelle sowie der benachbarten, im Eigentum von B. (Grundstück aaa und eee) bzw. D. (Grundstück fff) stehenden Grundstücke. Die Parzelle ddd vergrösserte sich durch diese Parzellierungen flächenmässig von ehemals 1850 m2 auf 2104 m2. Die neuen Grenzverläufe führten folglich dazu, dass die vom Beschwerdeführer ursprünglich gehaltene Parzelle ddd mit den von den Nachbarsgrundstücken abparzellierten Landteilen zu einer rechtlichen Einheit verschmolz, wobei erst diese resultierende Fläche an F. veräussert wurde.