Erneut hervorzuheben ist jedoch, dass zur Beantwortung der Frage, ob mehrere Grundstücke im Zeitpunkt der Veräusserung als wirtschaftliche Einheit in den Handel gebracht werden, massgebend ist, dass aus Sicht des Veräusserers anlässlich der Veräusserung ein einheitliches Rechtsgeschäft auf gesamthafte Veräusserung der Grundstücke vorliegt (MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER/OLIVIER MARGRAF/STEFAN OESTERHELT, Schweizerisches Grundstückgewinnsteuerrecht, Zürich 2021, S. 23 f.; MARIANNE KLÖTI-W EBER, in: MARIANNE KLÖTI-W EBER/DAVE SIEGRIST/DIETER W EBER [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl. 2015 [Kommentar StG], N 10 zu § 107; so auch bereits MARTIN STEINER, Die neuere Praxis