II. 1. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, ist der Streitgegenstand auch hier auf die Frage beschränkt, ob die durch den Verkauf der Parzelle ddd des Beschwerdeführers an F. ausgelöste Grundstückgewinnsteuer nach § 107 Abs. 1 StG oder § 107 Abs. 2 StG zu berechnen ist. Die in die Berechnung einzubeziehenden Faktoren (Anlagekosten, anrechenbare Aufwendungen, Besitzesdauer etc.) sind dagegen nicht mehr umstritten. 2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Grundstückgewinnsteuer korrekt wiedergegeben, weshalb an dieser Stelle grundsätzlich auf die entsprechenden Ausführungen (angefochtener Entscheid, Erw. 5.1 f.) verwiesen werden kann.