Überdies geht aus Rechtsbegehren Ziff. 2 in Kombination mit der Beschwerdebegründung klar hervor, dass der Beschwerdeführer die Abänderung der von der Vorinstanz für richtig befundenen Veranlagung, welche auf dem Einspracheentscheid basiert, anstrebt. 3. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Im präzisierten Umfang ist auf die Beschwerde einzutreten.