(sog. Devolutiveffekt). Bei korrekt gestelltem Antrag würde der dem vorinstanzlichen Entscheid zugrundeliegende Einspracheentscheid indes "inhaltlich als mitangefochten" gelten (vgl. BGE 134 II 142, Erw. 1.4; 129 II 438, Erw. 1), weshalb es überspitzt formalistisch wäre (vgl. dazu BGE 145 I 201, Erw. 4.2.1; 142 I 10, Erw. 2.4.2), auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur deshalb nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer in seiner Laienbeschwerde formell die Aufhebung des Einspracheentscheids verlangt hat. Überdies geht aus Rechtsbegehren Ziff.