2. Der Beschwerdeführer beantragt in Rechtsbegehren Ziff. 1 die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 13. Mai 2019. Damit verkennt er, dass der Einspracheentscheid durch den vorinstanzlichen Entscheid ersetzt wurde und ersterer folglich nicht (unmittelbares) Anfechtungsobjekt sein kann -7-