2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, verzichtete in seiner Eingabe vom 16. Februar 2022 auf die Erstattung einer Vernehmlassung. Auch der Gemeinderat X. verzichtete am 21. März 2022 auf eine Beschwerdeantwort. Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2022 verwies das Kantonale Steueramt (KStA) auf den angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 23. August 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: