2. Die Grundstückgewinnsteuer für den Verkauf des Grundstücks X. ddd im Jahr 2013 sei in Anwendung der Grundsätze von § 107 Abs. 1 StG festzusetzen und somit auf den Betrag von CHF 24'596.45 festzulegen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates AG.