2. Der Rekurrent hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, der Kanzleigebühr von CHF 190.00 und den Auslagen von CHF 100.00, insgesamt CHF 1'290.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. D. 1. Mit Beschwerde vom 15. Februar 2022 gelangte A. an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: 1. Der Einsprache-Entscheid vom 13. Mai 2019 betreffend Grundstückgewinnsteuer 2013 sei aufzuheben. -6-