*: Summe aus Aufwendungen (Fr. 4'780.00), Anlagekosten (Fr. 11'101.00) und besonderen Leistungen (Fr. 33'984.00) B. 1. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 22. November 2018 erhob A. am 22. Dezember 2018 Einsprache. 2. Mit Schreiben vom 28. März 2019 teilte das Steueramt X. A. mit, dass in Abweichung der Veranlagungsverfügung eine neue Berechnung vorzunehmen sei, welche sich in einer Höherveranlagung äussern werde, weshalb er sich dazu vorgängig äussern könne. 3. Am 13. Mai 2019 führte die Steuerkommission X. in Anwesenheit von A. und dessen Steuerberater eine Einspracheverhandlung durch.