4. Für einen im Jahr 2013 erzielten steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 647'941.00 veranlagte die Steuerkommission X. A. mit Verfügung vom 22. November 2018 zu einer Grundstückgewinnsteuer von Fr. 32'297.00. Sie ging dabei von folgenden Faktoren aus: -4- Erwerbsdatum: 1. Januar 1938 Veräusserungsdatum: 26. April 2013 Anrechenbarer Veräusserungserlös: Fr. 700'000.00 Erwerbspreis (2'104 m2 x Fr. 1.00): - Fr. 2'104.00 Aufwendungen*: - Fr. 49'955.00 Steuerbarer Grundstückgewinn: Fr. 647'941.00 Massgebende Besitzesdauer: 76 Jahre Steuersatz: 5 %