3.2. Ebenfalls am 26. April 2013 stellten A. und B. ein "Parzellierungsbegehren mit Handänderung und Begründung von Dienstbarkeiten". Darin war vorgesehen, dass vom im Eigentum von B. stehenden Grundstück aaa das Grundstück eee abparzelliert werden soll. Zudem kamen A. und B. überein, dass der Grenzverlauf zwischen den infolge Parzellierung neu entstehenden Parzellen (bzw. des vormals ungeteilten Grundstücks aaa) und dem im Eigentum von A. stehenden Grundstück ddd neu gezogen werden soll, wobei A. dadurch eine Mehrfläche von 155 m2 zukommen werde (vgl. auch Mutation Nr. 3185, Rekursbeilage [RB] 3). Unter Ziff.