Weiter wurde vereinbart, dass C. ausbezahlt und die infolge Neuvermessung resultierende Mehrfläche von 48 m2 B. zugeschlagen werde, wobei dieser für die Teilungskosten aufzukommen habe. 3. 3.1. Am 26. April 2013 erwarb A. im Rahmen eines Kaufvertrages "mit Parzellierung" von D. eine Teilfläche dessen Grundstücks X. GB-fff im Halte von 100 m2. Für diesen "Landstreifen" bezahlte A. Fr. 20'000.00.