3.6. Zusammenfassend erfüllt zwar der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Verbüssung der gesetzlichen Minimaldauer seiner lebenslangen Freiheitsstrafe und des Wohlverhaltens im Strafvollzug, was für eine bedingte Entlassung spricht. Aufgrund der Akten und bis zum Vorliegen allfälliger abweichender Erkenntnisse aus dem sich in Bearbeitung befindlichen neuen forensisch-psychiatrischen Gutachten muss ihm jedoch eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Im Falle einer ungünstigen Legalprognose fällt eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ausser Betracht, es sei denn, die Differenzialprognose komme zu einem anderen Ergebnis.