Naturgemäss ist die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten im Falle von lebenslangen Freiheitsstrafen bei einer Vollverbüssung der Strafe schon deshalb geringer als bei einer bedingten Entlassung, weil die Möglichkeit zur Verübung von Gewaltstraftaten im Vollzugsregime eingeschränkter ist. Hier kommt aber hinzu, dass sich die Rückfallgefahr durch eine weitere Belassung im Strafvollzug allenfalls verringern lässt, wenn der Beschwerdeführer die von ihm begonnene Therapie konsequent weiterverfolgt und sich dabei vor allem auch auf die Erarbeitung der Deliktdynamik zwecks Entwicklung von Strategien für ein inneres Management zur Gewaltvermeidung bedingungslos einlässt.