3.5. In einem letzten Schritt ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Gesamtwürdigung als Differenzialprognose zu erstellen (vgl. dazu Erw. 2 vorne). Danach ist zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers oder bei Vollverbüssung der Freiheitsstrafe höher einzuschätzen ist.