3.4. Nach dem Gesagten sprechen primär die Persönlichkeit des Beschwerdeführers, in etwas geringerem Ausmass aber auch die zu erwartenden Lebensverhältnisse nach einer bedingten Entlassung weiterhin gegen eine positive Legalprognose, während das Vorleben des Beschwerdeführers im für ihn günstigsten Fall legalprognostisch neutral zu bewerten ist. Einzig das bisherige Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers ist legalprognostisch eher positiv zu beurteilen, vermag jedoch am Gesamtergebnis nichts - 19 -