3.3.4. Das als gesamthaft gut beurteilte Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers ist zwar – wie schon im Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.34 vom 29. März 2021, Erw. 3.3.4 – positiv zu vermerken. Allerdings gilt weiterhin, dass das blosse Wohlverhalten im Strafvollzug nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden darf. Einerseits kann es sich um reines Anpassungsverhalten handeln. Andererseits begegnet der Beschwerdeführer im Vollzugsalltag vorwiegend Männern und trifft sich gemäss Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 2. November 2021 (Vorakten, act.