Dasselbe gilt für körperliche Beschwerden, welche die Bewegungsfreiheit und Agilität des Betroffenen nicht in unmittelbarer Weise physisch (erheblich) einschränken. Religiosität und der Glaube an Gott oder eine höhere Macht sind nicht per se ein Gegenkonzept zur Anwendung von Gewalt, vor allem dann nicht, wenn diese spontan und aufgrund einer heftigen Gefühlsregung ausgeübt wird. Die Rolle des Substanzkonsums bei der Verübung des Delikts ist ebenfalls weiterhin unklar, weshalb aus einer mittlerweile gefestigteren Abstinenz auch nicht unbedingt der Schluss gezogen werden kann, das Rückfallrisiko habe dadurch bedeutend verringert werden können.