Insbesondere ist das Verwaltungsgericht nach wie vor der Überzeugung, dass sich dem Beschwerdeführer zugeschriebene Eigenschaften wie Kaltblütigkeit, fehlende Reue, Skrupellosigkeit, manipulatives Verhalten oder oberflächliche Affekte auch im Vollzugsalltag bzw. durch eine Strafsensibilisierung infolge langandauernder Haft nicht so ohne weiteres verändern. Auch scheint der Beschwerdeführer seine Fähigkeit, emotional belastende Situationen ausserhalb des eng strukturierten Vollzugsalltags ohne unterstützende Massnahmen/Therapien gewaltfrei bewältigen zu können, weiterhin grundlegend zu überschätzen.