Für eine solche Haltung können – wie oben dargelegt – durchaus auch andere als prozesstaktische Gründe bestehen. Es wird im neuen forensisch-psy- chiatrischen Gutachten zu klären sein, wie es sich damit verhält und ob sich die Legalprognose mit der begonnenen Therapie trotz des eingeschränkten Therapiewillens oder der eingeschränkten Therapiefähigkeit (aus Gründen der Minderintelligenz) verbessern lässt oder im Vergleich zum letzten Be- - 17 -