Demnach gibt es letztlich Stand heute zu wenig Anhaltspunkte, welche die These des Therapeuten einer dissoziativen Amnesie stützen. Die bislang nicht gelungene Erarbeitung der Deliktdynamik könnte anstatt am mangelhaften Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers vielmehr schlicht an seiner mangelnden Bereitschaft scheitern, sich mit den Motiven für seine Tat auseinanderzusetzen, indem er seine problematischen Persönlichkeitsanteile, insbesondere die tief in seiner Persönlichkeit verwurzelte Gewaltbereitschaft, weiterhin nicht anerkennt, verdrängt und verleugnet. Für eine solche Haltung können – wie oben dargelegt – durchaus auch andere als prozesstaktische Gründe bestehen.