Dafür gebe es im Wesentlichen drei Gründe. Erstens müssten Täter weniger mit dem Unverständnis einer breiten Öffentlichkeit rechnen, wenn sie Erinnerungslücken geltend machten, anstatt die Aussage offen zu verweigern. Zweitens könnte die Absicht des Täters dahinterstecken, eine schuldmildernde Beurteilung zu erreichen. Drittens liefere eine tatbezogene Amnesie dem Täter einen legitimen Grund, nicht über seine Tat sprechen zu müssen und somit, selbst wenn er bereits verurteilt worden sei, unangenehmen Erinnerungen auszuweichen. In diesem Zusammenhang würden vorgetäuschte tatbezogene Amnesien inzwischen auch als Risikofaktor für Rückfalldelinquenz diskutiert.