Man muss sich zudem vor Augen halten, dass von Tätern geltend gemachte Dissoziationen während einer Straftat aus verschiedenen Gründen mit Vorsicht zu würdigen sind. Dazu kann auf den Beitrag von P. Giger/T. Merten/H. Merckelbach, Tatbezogene Amnesien – authentisch oder vorgetäuscht?, in: Fortschritte der Neurologie · Psychiatrie, 2012, S. 368 ff. verwiesen werden. Danach vermochte die Forschung bislang keine Verbindung zwischen der erlebten emotionalen Intensität bei der Tatbegehung und der Geltendmachung von Amnesien nachzuweisen.