kannt. Der Beschwerdeführer habe dafür kein Konzept und keine Hypothesen erarbeitet. Die Bildung von Hypothesen werde von ihm mit der "rationalisierenden" Begründung abgelehnt, nicht lügen zu wollen. Damit habe er auch bei der (ersten) in Haft durchgeführten Psychotherapie die Bearbeitung der Deliktdynamik verhindert. Den deliktfördernden Aspekten seiner Persönlichkeit begegne er mit starken Leugnungs- und Bagatellisierungstendenzen und er besitze keinerlei Einsicht in sein Aggressionspotenzial, sondern sehe sich als ausgeglichenen, toleranten, kompromissbereiten, gewaltablehnenden und ausgesprochen friedlichen Menschen (Vorakten, act. 07 136 ff.).