Indessen erhellt aus ihren Ausführungen, dass sie die fehlende Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seiner Tat vor allem seiner mangelnden Therapiebereitschaft sowie der mangelnden Bereitschaft oder Fähigkeit zuschrieb, seine Handlungsmotive zu hinterfragen, deliktfördernde Faktoren zu identifizieren und ein Erklärungskonzept für seine hemmungslose Gewaltausübung zu finden. Zu möglichen tatauslösenden Faktoren mache der Beschwerdeführer, so Dr. D., Gedächtnislücken geltend. Welche Kränkung bzw. Frustration(en) den drastischen Stimmungswechsel von dem von ihm beschriebenen fröhlich unbeschwertem Zusammensein zu hoher Gewaltbereitschaft bewirkt haben könnte, sei nicht be-