Dr. med. D. liess die Frage nach dem Bewusstseinszustand des Beschwerdeführers bei der Tatausführung im Gutachten vom 23. Juni 2014 offen, weil es nicht zu ihrem Auftrag gehörte, die Zurechnungsfähigkeit zu beurteilen. Indessen erhellt aus ihren Ausführungen, dass sie die fehlende Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seiner Tat vor allem seiner mangelnden Therapiebereitschaft sowie der mangelnden Bereitschaft oder Fähigkeit zuschrieb, seine Handlungsmotive zu hinterfragen, deliktfördernde Faktoren zu identifizieren und ein Erklärungskonzept für seine hemmungslose Gewaltausübung zu finden.