Dabei werde er häufig von panikartigem Entsetzen ergriffen und erinnere sich auch nachher sehr klar an die Nachtatphase. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Amnesie wäre auch für einen solchen Fall atypisch. Insbesondere wäre nicht erklärbar, warum sich der Beschwerdeführer in keiner Weise an die auslösenden Momente erinnere. Ausserdem fehlten Hinweise auf eine längere "Anlaufzeit", welche den psychogenen Amnesien vorauszugehen pflegten. Eine Mischung aus einer substanz- und affektbedingten Amnesie konnte sich Dr. E. zwar theoretisch vorstellen.