deliktorientierten Themen auseinanderzusetzen. Ausser dem Bekenntnis seiner Schuld (die er nie abgestritten habe) hätten aber in dieser Therapiephase keine weiteren Erkenntnisse über die Deliktdynamik gewonnen werden können. Der Beschwerdeführer mache zum Tathergang immer noch Erinnerungslücken geltend. Wie bereits in den beiden Gutachten festgehalten worden sei, sei es schwierig abzuschätzen, inwieweit über den gesamten Tatablauf keine Erinnerung mehr bestehe. Er (der Therapeut) gehe von einer dissoziativen Amnesie aus.