Nach der Einschätzung des Therapeuten ist der Beschwerdeführer therapiewillig, jedoch aufgrund seiner Minderintelligenz nur beschränkt therapiefähig. Auf die Deliktrekonstruktion, aus der Rückschlüsse zur Deliktdynamik (Deliktmotivation) und dem Deliktmechanismus gezogen werden könnten, habe sich der Beschwerdeführer gut eingelassen und die Vor- und Nachdeliktphase detailliert geschildert. Die Grausamkeit seiner Tat könne er sich nicht erklären, weil er vorher nie negativ in Erscheinung getreten sei und es nichts gegeben habe, was ihn derart aus der Bahn hätte werfen können.