Zu den Schutzfaktoren zählt er die Strafsensibilität des Beschwerdeführers, der einen langen Vollzug (21 Jahre) hinter sich habe, die Nachreifung seiner Persönlichkeit, seine somatischen Beschwerden (nach zwei Herzinfarkten sowie aufgrund einer Diabetes-Erkrankung) und seinen Glauben als praktizierender Katholik. Problematische Aspekte seien die festgestellte Minderintelligenz, welche die Entwicklung kognitiver Fähigkeiten, aber auch das Reflexions- und Introspektionsvermögen einschränke. Nach der Einschätzung des Therapeuten ist der Beschwerdeführer therapiewillig, jedoch aufgrund seiner Minderintelligenz nur beschränkt therapiefähig.