Doch auch inhaltlich erscheinen dem Verwaltungsgericht die Vorbehalte des AJV gegenüber einem Teil der Ausführungen des Therapeuten nicht von vornherein gänzlich unberechtigt zu sein. Klar ist zudem, dass mit einer Therapie im Umfang von sieben Konsultationen à 50 Minuten (im Berichtszeitraum) das vorgegebene Therapieziel noch nicht erreicht werden konnte, zumal die Gutachterin zu bedenken gab, es brauche eine langfristige (Verhaltens-)Therapie, um im Hinblick auf ein deliktpräventives inneres Management tragfähige Lösungen erarbeiten zu können.