Die Ausführungen des Therapeuten des Beschwerdeführers vermögen eine forensisch-psychiatrische Begutachtung schon deshalb nicht zu ersetzen, weil eine behandelnde Person rein aufgrund ihrer Funktion nicht die erforderliche neutrale Stellung eines Gutachters einnehmen kann. Doch auch inhaltlich erscheinen dem Verwaltungsgericht die Vorbehalte des AJV gegenüber einem Teil der Ausführungen des Therapeuten nicht von vornherein gänzlich unberechtigt zu sein.