Weil die Gutachterin zum Beschwerdeführer kein spezielles Vertrauensverhältnis aufbauen muss (ein solches wäre für eine neutrale Begutachtung sogar kontrainduziert), sind ihre fehlenden Spanischkenntnisse zweitrangig. Im Vordergrund steht der wissenschaftliche Leistungsausweis. Die Ausführungen des Therapeuten des Beschwerdeführers vermögen eine forensisch-psychiatrische Begutachtung schon deshalb nicht zu ersetzen, weil eine behandelnde Person rein aufgrund ihrer Funktion nicht die erforderliche neutrale Stellung eines Gutachters einnehmen kann.