3.3.3.2. Zwecks Verifizierung dessen, ob diese gutachterlichen Einschätzungen zu den deliktfördernden Persönlichkeitsmerkmalen des Beschwerdeführers und den fehlenden Strategien zur Gewaltvermeidung nach wie vor aktuell sind, muss der Beschwerdeführer neu forensisch-psychiatrisch begutachtet werden. Das Gutachten wurde von der Vorinstanz offenbar bereits (bei Dr. med. F.) in Auftrag gegeben, wird für Mitte Juli 2022 erwartet und ist entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers keinesfalls entbehrlich. - 13 -