Insgesamt nahm die Gutachterin ein moderates Rückfallrisiko für zukünftige Aggressionshandlungen mit mittelschweren Opferschäden und ein geringes bis moderates Rückfallrisiko für Gewalttaten mit schweren Opferschäden an, je nach (nicht vollständig geklärtem) Bewusstseinszustand bei der Anlasstat. Zwar habe der Beschwerdeführer seine deliktfördernden Persönlichkeitsmerkmale deutlich senken können. Nach wie vor sei jedoch kein deliktpräventives inneres Management festzustellen, das ihm helfen könnte, aufkommende negative Emotionen und Suchtmittelkonsumaufforderungen abzuwenden. Über deliktprotektive Ressourcen verfüge er mit Ausnahme der Bindung zu seinen Familienmitgliedern nicht.