Das Verständnis für die Zusammenhänge wäre nicht nur für die Rückfallprävention und die Erarbeitung deliktpräventiver Strategien wichtig, sondern auch für die Beurteilung der Rückfallgefahr, die bei einer bewusstseinsnahen oder -klaren Tötung deutlich höher ausfiele. Bei fehlendem Gewaltkonzept und fehlender Einsicht in seine deliktfördernden Persönlichkeitsmerkmale besitze der Beschwerdeführer kein inneres deliktpräventives Management zur Verhinderung erneuter Gewalthandlungen. Innerseelische Vorgänge, auslösende Belastungssituationen, Frühwarnsymptome oder Vorboten eines aggressiven, gewaltfördernden Verhaltens seien ihm nicht bewusst.