Aufgrund seiner fehlenden Auseinandersetzungsbereitschaft und seines falschen Selbstbilds (hinsichtlich seiner Gewaltbereitschaft) habe der Beschwerdeführer keine Deliktarbeit aufgenommen. Insofern seien ihm die die Deliktdynamik auslösenden Kränkungen nicht bewusst. Das Verständnis für die Zusammenhänge wäre nicht nur für die Rückfallprävention und die Erarbeitung deliktpräventiver Strategien wichtig, sondern auch für die Beurteilung der Rückfallgefahr, die bei einer bewusstseinsnahen oder -klaren Tötung deutlich höher ausfiele.